Stiefkinder

Stiefkinder
leibliche Kinder des anderen Ehegatten (eheliche St.).
- 1. Einkommensteuerrecht: St. gehören nicht zu den  Kindern im Sinn des § 32 I EStG. Grundsätzlich erhält daher nur der leibliche Elternteil einen  Kinderfreibetrag sowie die daran anknüpfenden Vergünstigungen.
- 2. Erbschaftsteuer: St. gelten als Kinder bes. hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den erbschaftsteuerlichen Steuerklassen ( Erbschaftsteuerklassen; § 15 ErbStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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